Die Deliktsfähigkeit regelt, wer aus unerlaubten Handlungen zivilrechtlich den Schaden zu tragen hat.
Deliktsunfähigkeit
• Alle Geschäftsunfähigen
• keine Haftung für Schäden aus unerlaubter Handlung, evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen
Beschränkte Deliktsfähigkeit
• Minderjährige (zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr)
• Haftung nur, wenn Unrecht im Handeln erkannt wird, evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen
• Sonderfall bei den 7-10-Jährigen im Straßenverkehr